Barrierefreie Inhalte in Moodle erstellen
1. Barrierefreiheit
1.3. Gesetzlich geforderte digitale Barrierefreiheit
Die Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit werden für die öffentlichen Stellen in Deutschland insbesondere durch das Behindertengleichstellungsgesetz zusammen mit der BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) geregelt. Für Lehrende gilt zu beachten, dass länderspezifische Gesetzgebungen gelten. Diese stimmen überwiegend mit der BITV überein, daher wird im folgenden verallgemeinernd die BITV aufgeführt.
Ziele - § 1 BITV 2.0
(1) Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung dient dem Ziel, eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik zu ermöglichen und zu gewährleisten.
(2) Informationen und Dienstleistungen öffentlicher Stellen, die elektronisch zur Verfügung gestellt werden, sowie elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe mit und innerhalb der Verwaltung, einschließlich der Verfahren zur elektronischen Aktenführung und zur elektronischen Vorgangsbearbeitung, sind für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar zu gestalten.
Anwendungsbereiche - § 2 BITV 2.0
Die Verordnung gilt für:
- Webinhalte (Websites, Webanwendungen),
- mobile Anwendungen,
- elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe einschließlich der Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung und
- grafische Programmoberflächen,
die von den öffentlichen Stellen zur Nutzung bereitgestellt werden.
Grundlage der BITV 2.0
Die BITV 2.0 basiert auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 2.0 (Web Content Accessibility Guidelines WCAG 2.0) der Web Accessibility Initiative (WAI), die auch die Grundlage der EN 301 549 (und damit für die BITV 2.0) sind. Alle Anforderungen der Priorität 1 (AA) der WCAG 2.0 sind zu erfüllen. Die EN 301549 ist der technische Standard zur Umsetzung der EU-Richlinie 2102, die zur Harmonisierung der verschiedenen Barrierefreiheits-Standards in der EU dient. Die BITV 2.0 setzt die EU-Richtlinie 2102 in nationales Recht um.
Grafik: Vergleich der Normen zur digitalen Barrierefreiheit; Kompetenzzentrum für digitale Barrierefreiheit & Software-Ergonomie, T-Systems MMS, 123-barrierefrei.de; Angepasst durch das LBIT Hessen.
Primärquelle: https://openmoodle.uni-bielefeld.de/mod/page/view.php?id=42, 6.5.2024
Sekundärquellen:
Bundesfachstelle Barrierefreiheit